Ab dem 01.07.2021 besteht nach ukrainischem Zollkodex eine Registrierungspflicht für nicht-ukrainische Unternehmen oder Organisationen, die Gütertransporte in der Ukraine durchführen. Die Neuregelung betrifft sowohl Importe in die Ukraine, Ausfuhren aus der Ukraine als auch den reinen Transit.
Wie die International Road Transport Union und der ukrainische Verband AsMAP UA mitteilen, müssen sich nicht-ukrainische Unternehmen oder Organisationen, die Transporte mit Berührung ukrainischen Territoriums durchführen (Import, Export, Transit), ab dem 01.07.2021 bei den ukrainischen Zollbehörden registrieren. Die Registrierung ist ein einmaliger Vorgang; dem Unternehmen/der Organisation wird dabei eine Registriernummer zugewiesen, mit deren Hilfe es sich auch bei späteren Transporten identifiziert. Ohne diese Registrierung werden die Fahrzeuge des Unternehmens/der Organisation nicht mehr vom Zoll abgefertigt bzw. das Überqueren der ukrainischen Grenze wird nicht gestattet.
Die Registrierung kann folgendermaßen durchgeführt werden:
- Abgabe an der ukrainischen Grenzzollstelle bei Ein-/Ausreise:
durch Ausfüllen / Abgeben des Antragsformulars direkt an der Grenzzollstelle bei der Ein- oder Ausreise in die / aus der Ukraine und Vorweisen der Kopie eines Dokuments, das belegt, dass das Unternehmen in seinem Heimatland registriert ist; in diesem Fall sollte der Fahrer über eine entsprechende Vollmacht verfügen, um das Antragsformular im Namen des Unternehmens ausfüllen und unterzeichnen zu können - Einsenden an eine beliebige ukrainische Zollstelle:
durch Zusendung des ausgefüllten Antragsformulars sowie der Kopie eines Dokuments, das belegt, dass das Unternehmen in seinem Heimatland registriert ist, an eine beliebige ukrainische Zollstelle, auch im Binnenland, - persönlich oder durch Vertreter bei einer beliebigen ukrainischen Zollstelle:
durch Vorlage des ausgefüllten Antragsformulars sowie der Kopie eines Dokuments, das belegt, dass das Unternehmen in seinem Heimatland registriert ist, persönlich, durch einen Bevollmächtigten oder durch einen Zollagenten – bei einer beliebigen ukrainischen Zollstelle, auch im Binnenland
Aktuell geht die IRU davon aus, dass EU-Lizenzen, CEMT- oder bilaterale Genehmigungen als Nachweis der Registrierung eines Unternehmens in einem Heimatland ausreichen; zur Sicherheit wurde der ukrainische Zoll jedoch um Bestätigung dieser Annahme gebeten. Sollten die o.g. Genehmigungen nicht ausreichen, würde die AISÖ diese Information schnellstmöglich nachreichen.
Das Antragsformular liegt in ukrainischer und englischer Sprache vor und sollte zur Beschleunigung der Abfertigung auch in einer dieser beiden Sprachen ausgefüllt werden. Die ukrainische Zollverwaltung hat außerdem Muster eines korrekt ausgefüllten Antragsformulars in beiden Sprachen zur Verfügung gestellt. Unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Anträge werden zurückgewiesen.
Nach Erfassung des Antrags im ukrainischen IT-System wird dem Antragsteller binnen einer Stunde eine vorläufige Registriernummer zugewiesen, mit der er bzw. seine Fahrer bereits alle nötigen Zollformalitäten erledigen können. Die endgültige Registriernummer wird dem Antragsteller dann innerhalb von fünf Werktagen zugesandt; zu diesem Zweck muss der Antragsteller zwingend eine eMail-Adresse angeben.