Mit Schreiben vom 19. April 2024 hat die Zollbehörde Litauens mitgeteilt, dass mit den Zollbehörden von Estland, Lettland, Finnland und Polen eine Vereinbarung betreffend die einheitliche Umsetzung regionaler Sanktionen unterzeichnet wurde bzw. im Mai unterzeichnet werden wird.
Aufgrund dieser Vereinbarung werden zur Verhinderung von Umgehungslieferungen nach Russland und Belarus verstärkte Kontrollen und Maßnahmen betreffend die Ausfuhr nach, beziehungsweise die Durchfuhr von Waren durch Russland oder Belarus in verschiedene Länder, wie zum Beispiel in die Türkei, Aserbaidschan, Georgien, ….angewendet.
Die Zollbehörden verlangen die nachstehenden zusätzlichen Informationen, um das Risiko des Verbleibens der Ware in Russland beim Austritt einschätzen zu können. Werden diese nicht vorgelegt oder enthalten die Dokumente nicht die geforderten Informationen, wird der Austritt der Sendung verweigert.
- Unlogischer bzw. wirtschaftlich ungerechtfertigter Transportweg
Gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommission und im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates wird der Ausgang der Waren aus der Gemeinschaft verweigert, wenn der Warentransport durch Russland oder Belarus unlogisch und wirtschaftlich ungerechtfertigt erscheint. - Durchfuhr von Waren durch Russland und/oder Belarus
Als Reaktion auf die atypische Zunahme des Handels mit einzelnen Drittstaaten und zur Verhinderung möglicher Umgehungen sind bei der Durchfuhr von Waren durch Russland und/oder Belarus folgende (zusätzliche) Unterlagen vorzulegen.- Nach der Ausfuhr aus der Europäischen Union unterliegen die Waren weder einem Verkauf noch einem Eigentumswechsel (kein Verkauf oder Wiederausfuhr nach Russland oder Belarus);
- Der Ausführer verfügt über Informationen über den Endverwender/-verbraucher der Waren im Drittland;
- Die Durchfuhr durch Russland/Belarus ist nur Teil einer vollständigen Route, wobei der Beginn und das Ende außerhalb Russlands bzw. Belarus liegen muss. Während des Transports dürfen die Waren nicht verkauft, verarbeitet oder gelagert und die Dienste von sanktionierten Personen nicht in Anspruch genommen werden;
- Es muss eine eindeutige Güteridentifizierung und Güterinformation vorliegen, sodass die Zollbehörden zweifelsfrei feststellen können, ob es sich um Dual Use Güter handelt oder nicht;
- Der Ausführer verfügt über Informationen, dass die Ware in einem anderen Land als Russland endverwendet wird.
- Herstellererklärung
Die Zollbehörden der baltischen Staaten verlangen auf der Grundlage einer Risikobewertung, dass die Ausführer den jeweiligen Zollbehörden ein vom Hersteller der ausgeführten oder wiederausgeführten Waren ausgestelltes Dokument oder eine Information vorlegen, in der die folgenden Informationen bestätigt werden:- Der Hersteller der Waren kennt den Verkäufer und den Käufer der Waren und es bestehen keine Bedenken einer möglichen Umgehung;
- Dem Hersteller ist bekannt, dass die Waren durch Russland/Belarus transportiert werden, jedoch während der Durchfuhr nicht verkauft, verarbeitet oder gelagert werden;
- Dem Hersteller ist sowohl der Endverwender als auch die Endverwendung bekannt und er kann sicherstellen, dass die Waren nicht entgegen den Bedingungen internationaler Sanktionen verwendet werden.
- Zusätzliche Anforderungen für Anmelder/zuständige Zollstelle für das Ausfuhrverfahren
Sofern die Anmeldung nicht bei der Zollstelle abgegeben wird an dem der Ausführer ansässig ist (Artikel 221 (2) lit. a UZK-IA), muss mittels nicht weiter spezifizierten Dokumenten nachgewiesen werden, dass die Vorrausetzungen zur Abgabe der Zollanmeldung in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt sind (z.B. Rechnungen, die die Zahlung für die Verpackung und die Erbringung von Dienstleistungen im Ausfuhrmitgliedstaat bestätigen).