Elektronisches System zur Überwachung von Straßentransporten

 

Das rumänische Finanzministerium hat das System „RO e-Transport“ zur Kontrolle von Warentransporten eingeführt. Es gilt mittlerweile grundsätzlich für alle internationalen Produktlieferungen im Straßenverkehr, ab folgenden Grenzwerten:

  • 2,5-Tonnen-Fahrzeug,
  • oder Fracht 500 kg Bruttogewicht
  • oder Warenwert 10.000 Lei (ca. 2.000 Euro)

Ab dem 1. Juli 2024 sollen für das bereits in Kraft befindliche rumänische e-Transport System auch Sanktionen in Form von Geldstrafen fällig werden.

Wesentlich ist für den AT-Exporteur/Importeur ist somit:

  • Der rumänische Geschäftspartner (Kunde bzw. Importeur, sprich: der in Rumänien Steuerpflichtige) ist für die Anmeldung und korrekte Abwicklung gegenüber den lokalen Behörden verantwortlich. Dieser meldet den den Transport und beantragt den u.a. „UIT-Code“.
  • Dabei wird auch eine so genannte UIT-(Unique Identification Transport) Nummer für diesen Warentransport erstellt (nicht zu verwechseln mit der UID-Umsatzsteuernummer).
  • Diese muss dann dem Lieferanten und allen Beteiligten (insbesondere Transportunternehmen/Fahrer, etc.) mitgeteilt werden.

Die UIT-Nummer muss vor Beginn des Transports in Rumänien vorliegen (spätestens vor dem Grenzübertritt!). Die UIT-Nummer kann maximal drei Kalendertage vor dem Transport beantragt werden und muss allen Beteiligten mitgeteilt werden (CMR, Spediteur, Käufer/Verkäufer, Händler). Das bedeutet: KEINE UIT-Nummer – KEIN Versand!

Kürzliche Änderungen, die Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen, sind:

Transport von Gütern durch Kurierdienste. Demnach ist der Transport von Gütern durch Postdienstleister in Postpaketen, wie in der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 13/2013 über Postdienste definiert, von der Meldepflicht ausgenommen. Derzeit sieht die Gesetzgebung vor, dass ein Postpaket eine Postsendung mit einem Höchstgewicht von 31,5 kg ist, die Güter mit oder ohne Handelswert enthält. Dies ist regelmäßig zu überprüfen, da das Paketgewicht Änderungen unterliegen kann.

Die Ausnahme gilt, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die Güter werden als Postpaket transportiert;
  • Der Beförderer ist ein zugelassener Postdienstleister;
  • Das Gewicht des Pakets überschreitet nicht 31,5 kg.

Weiters gibt es Änderungen bei der Anwendung von Sanktionen. Insbesondere wird die ergänzende Sanktion der Beschlagnahme des Wertes der Güter bei Nichtmeldung von Informationen im RO e-Transport-System nicht mehr angewendet, wenn die Überprüfungen nach Abschluss des Straßentransports der Güter durchgeführt werden und die betreffenden Güter in den Belegen erfasst sind, die die Grundlage für die Buchungen bilden, oder in den Journalen der Nutzer, je nach Fall, für den Zeitraum, auf den sich die jeweiligen Vorgänge beziehen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass in diesem Entwurf auf multimodale Transporte bezieht und Folgendes festlegt: „Wenn Güter, die im RO e-Transport-System gemeldet werden müssen, national mit verschiedenen Verkehrsmitteln wie Schiff, Bahn, Flugzeug, Straße usw. transportiert werden, wird nur die Straßentransportkomponente im RO e-Transport-System gemeldet. In diesem Fall gilt der Lade- oder Entladeort betrachtet, an dem das Straßentransportfahrzeug die transportierten Waren abholt oder abliefert.“

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des AußenwirtschaftsCenter Bukarest.