Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen

  • in der Zeit vom 3. Juni 2024, 00.00 Uhr, bis 15. Oktober 2024, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Slowakischen Republik im Verkehr zu Lande und zu Wasser und
  • in der Zeit vom 17. Juni 2024, 00.00 Uhr, bis 15. Oktober 2024, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Tschechischen Republik im Verkehr zu Lande

nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Oktober 2024 außer Kraft.

139. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Slowakischen Republik und zur Tschechischen Republik