Am 28. Mai 2015 wurde die neue Vorschrift über „Allmenngjøring av tariffavtaler for godstransport på vei“ (Bekanntmachung von Kollektivverträgen für den Straßengütertransport) verabschiedet, welche für sowohl norwegische als auch ausländische Fahrer gültig ist. Bereits am 1. Juli 2015 tritt die Vorschrift in Kraft.
Die Vorschrift schreibt Mindestlohn und Tagegeld wie folgt vor:
Der Mindestlohn beträgt NOK 158,32 pro Stunde, die Diät NOK 307,- pro 24 Stunden.
Für jede angefangene Achtstundenperiode muss 1/3 des Diätbetrages ausbezahlt werden, d.h. insgesamt 3/3 für 24 Stunden. Wenn der Arbeitnehmer/Fahrer bereits bessere Bedingungen hat, gelten jedoch diese.
Die Vorschrift gilt für ausländische Fahrer wenn der Transportbesteller/-Käufer (nicht der Güterempfänger) sich in Norwegen befindet (ausgenommen: wenn der Fahrer zu konzerneigenen Gesellschaften oder für einen Personalvermittler fährt) und daher können sowohl Kabotagefahrten in Norwegen als auch internationale – die norwegische Grenze überschreitende – Transporte von der Vorschrift umfasst sein. Weiters gilt die Vorschrift nur für Gütertransport auf Straßen mit LKW oder ähnlichem Fahrzeug über 3,5 Tonnen. Botendienste und Güterlieferung mit z. B. PKW oder Lieferwagen sind daher nicht umfasst. Lehrlinge oder Personen auf Arbeitsmarktmaßnahmen sind von den Bestimmungen ausgenommen. Die Vorschrift gilt nicht für Transport der betriebseigenen Güter.
Zu Grunde liegen die EU-Richtlinie 96/71/EG über Entsendung von Mitarbeitern, das norwegische Arbeitsschutzgesetz § 1-7, das Gesetz über Bekanntmachungen von Kollektivverträgen vom 4.Juni 1993 § 5 sowie die Kollektivverträge über Güterverkehr 2014 zwischen den norwegischen Fachverbänden und Gewerkschaften. Der Arbeitgeber oder derjenige, der die ausführende Tätigkeit des Transportauftrages leitet, ist für die Durchführung der Bestimmungen verantwortlich, laut § 2 der Vorschrift. Zusätzlich wird dem Transportkäufer eine Informations- und Aufsichtspflicht erteilt (laut Bekanntmachungsgesetz „Allmenngjøringsloven“ § 12), d.h. dieser kann bei Verstöße gegen die Vorschrift mitverantwortlich gemacht werden. Nach § 13 dieses Gesetzes gilt auch eine Solidaritätsverantwortung der Lieferanten und Sublieferanten für die Auszahlung von Lohn und Urlaubsgeld an den Arbeitnehmer.
Im Bekanntmachungsgesetz § 11 sowie dem Arbeitsschutzgesetz § 18 wird reguliert, dass die hiesige Arbeitsschutzbehörde „Arbeidstilsynet“ die Kontrollen der Einhaltungen der Vorschriften durchführen werden. In Kapitel 5 der Berufstransportvorschrift, welche auf die EG-Verordnung Nr. 1072/2009 basiert, werden gewisse Ansprüche an die Dokumentation für sowohl den einkommenden internationalen Transport sowie die darauffolgenden Kabotageaufträge gestellt. Diese Dokumentation wird dem Arbeidstilsynet in deren Kontrolltätigkeit zur Verfügung gestellt. Arbeidstilsynet hat auch Recht darauf, Arbeitsverträge, Arbeitsbedingungen etc. zu kontrollieren. Eine eventuelle Schweigepflicht über Lohnbedingungen etc. gilt in diesen Fällen nicht. Die üblichen Maßnahmen beim Verstoß sind u.a. Polizeianzeige, Geldstrafen und/oder Anhalten des Transportes. Alle Anmerkungen müssen schriftlich erfolgen. Dies ist in Kapitel 18 der Arbeitsschutzgesetzes reguliert.
Neu ab 1. Juli ist auch, dass bei groben Verstößen gegen das Bekanntmachungs- oder Arbeitsschutzgesetz, Gefängnisstrafen von bis zu 1 Jahr und 3 Monaten verhängt werden können.