Regionale Fahrverbote
Allgemeine LKW-Fahrverbote, sektorale LKW-Fahrverbote und Infos zur Abgasplakette
LKW Fahrverbot wegen Feinstaub in Wien und Niederösterreich
Seit 1. Juli 2014 für LKW aller Gewichtsklassen mit Euro 0 und Euro 1 Motoren.
Seit 1. Jänner 2016 für LKW aller Gewichtsklassen mit Euro 2 Motoren.
Abgasplakette ab 2015 verpflichtend für alle LKW, die in die Fahrverbotszone Wien einfahren dürfen.
LKW-Fahrverbot Oberösterreich ab Juli 2016
Das Fahrverbot wird ab 1.7.2016 für LKW über 3,5 höchst zulässiges Gesamtgewicht (hzG) der Euroklassen 0 – 2 auf der A1 Westautobahn zwischen der Anschlussstelle Enns-Steyr (Kilometer 154,996) und dem Knoten Haid (Kilometer 175,574) in Kraft treten.
In der Praxis bedeutet das für LKW über 3,5 t hzG:
- In Richtung Wien letzte Abfahrtsmöglichkeit von der A1 in Allhaming und von der A25 in
Weißkirchen. Auffahrt auf die A1 ab Enns Ost – Steyr möglich. - In Richtung Salzburg bzw. Passau letzte Abfahrtsmöglichkeit von der A1 in Enns Ost –
Steyr. Auffahrt auf die A1 ab Allhaming bzw. auf die A25 ab Weißkirchen möglich. - Die Fahrt von der A25 über den Knoten Haid zur A1 in Richtung Salzburg (und
umgekehrt) ist möglich. - Von Norden (Freistadt/Prag) in Richtung A1 auf der A7 letzte Abfahrtsmöglichkeit
Franzosenhausweg. In Richtung Freistadt/Prag Auffahrt auf die A7 ab Franzosenhausweg möglich.
Das Fahrverbot wird für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t hzG gelten. Damit werden Kleintransporter bzw. als LKW zugelassene Kombis unter 3,5 t nicht betroffen sein.
Umfahrungsmöglichkeiten:
Für den Umfahrungsverkehr mit LKW über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht gibt es auf vielen möglichen Ausweichrouten Fahrverbote (Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge auf bestimmten Straßenstrecken im Bundesland Oberösterreich LGBl. Nr. 37/2004 idgF).
Für den Ziel- und Quellverkehr gelten die Fahrverbote auf den Ausweichrouten nicht.
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LKW Fahrverbot wegen Feinstaub
Für alle Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen gelten in den Feinstaubsanierungsgebieten folgende Fahrverbote:
- Ab 1.6.2012: Fahrverbot für LKWs mit Abgaswerten Euro 0
(Erstzulassung vor dem 1. Jänner 1992) - Ab 1.1.2013: Fahrverbot für LKWs mit Abgaswerten Euro I
- Ab 1.1.2014: Fahrverbot für LKWs mit Abgaswerten Euro II
Ausgenommen sind unter anderem:
- Fahrzeuge mit einem Nachweis der Einhaltung der erlaubten Euroklasse
- Fahrzeuge mit kostenintensiven (> EUR 100.000,-) Spezialaufbauten (z.B. Silo-LKW, Tankwagen, Betonmischwagen), Fahrzeuge nach Schaustellerart
Entsprechende Nachweise sind immer mitzuführen!
Fahrverbot Ennstal
B320:
Mit 1. April tritt auf der Ennstal Straße B 320 zwischen Altenmarkt und Mandling (Radstadt) ein Fahrverbot für LKW über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht in Kraft. Das Fahrverbot gilt für LKW, die vom Ausland in das Ausland fahren, also etwa von Deutschland kommend über die B320 mit Ziel in Slowenien. Es handelt sich somit um ein internationales Transitfahrverbot für Fahrten vom Ausland in das Ausland, also mit Anfangs- und Endpunkt jeweils im Ausland, ohne in Österreich zu laden oder zu entladen. Zur Verordnung B320.
B 158:
Zeitgleich tritt im Bundesland Salzburg ein LKW-Fahrverbot auf der Wolfgangsee Strasse B 158 zwischen Koppl und Strobl in den Gemeindegebieten von Hof, Fuschl, St. Gilgen und Strobl in Kraft. Weiters betroffen (als Zubringer zur B 158) sind auch die Thalgauegg Straße bei KM 0,2 in Fahrtrichtung B 158 sowie die B 154 Mondsee Straße bei KM 31,6 in Fahrtrichtung Kreisverkehr. Auch dieses Fahrverbot trifft nur internationale Transitfahrten, also Fahrten, deren Quelle und Ziel außerhalb Österreichs liegt und bei denen keine Be- oder Entladung in Österreich stattfindet.
Lkw-Fahrverbote – A12 Inntal Autobahn (Tirol)
Welche Einschränkungen gibt es auf der A12 für Lkw?
Gültig zwischen Straßenkilometer 6,35 (bei Langkampfen) und 90 (bei Zirl)
Nachtfahrverbot (LGBl. 119/2012)
- für Lkw und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (hzG) über 7,5t für Lkw mit Anhängern, bei denen die Summe der hzG beider Fahrzeuge 7,5 t übersteigt
- Fahrverbotszeiten:
Mai bis Oktober: Werktage 22 bis 5 Uhr, Sonn- und Feiertage: 23 bis 5 Uhr
November bis April: Werktage 20 bis 5 Uhr, Sonn- und Feiertage: 23 bis 5 Uhr
- Fahrverbotszeiten:
- Ausnahmen (Auszug):
- Fahrten mit Kraftfahrzeugen mit EURO 6-Motoren sind bis zum 31.12.2020 erlaubt.
- Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken,
- Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung
- Lebendtiertransporte,
- Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der A 12 oder A 13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse München–Brenner–Verona oder der Errichtung des Brenner Basistunnels dienen,
- Fahrten des Abschleppdienstes oder der Pannenhilfe,
- Fahrten des Bundesheeres oder ausländischer Truppen die sich in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen,
- Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr zur Eisenbahnverladung zum bzw. von den Bahnterminal Hall oder Wörgl, wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann.
Generell: Abgaskategorien müssen immer durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden.
Sektorales Fahrverbot (LGBl. 44/2016 idF. LGBl. 115/2016)
Mit 1.11.2016 ist in Tirol ein sektorales Fahrverbot für LKW ab 7,5 to höchst zulässigem Gesamtgewicht (hzG) in Kraft getreten.
Auf der Inntalautobahn (A 12) von Langkampfen (km 6,35) bis Innsbruck/Ampass (km 72,00) in beiden Fahrtrichtungen.
Für wen gilt das sektorale Fahrverbot?
Betroffen sind Lkw und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t.
Welche Güter sind betroffen?
- Abfälle, die im Europäischen Abfallverzeichnis aufgenommen sind
- Steine, Erden, Aushub
- Rundholz, Kork
- Kraftfahrzeuge (Mopeds, Motorräder, Quads, Pkw, Kleinbusse, Lkw bis 3,5 t)
- Nichteisen- und Eisenerze
- Stahl, ausgenommen Bewehrungs- und Konstruktionsstahl für die Belieferung von Baustellen
- Marmor und Travertin
- Fliesen (keramisch)
Welche Fahrten sind vom sektoralen Fahrverbot ausgenommen?
- Fahrten mit Kfz, die in der Kernzone be- oder entladen werden (Quelle oder Ziel in der Kernzone – siehe Grafik)
- Fahrten mit Kfz, die in der erweiterten Zone be- und entladen werden (Quelle und Ziel in der erweiterten Zone – siehe Grafik)
- Fahrten mit Euro-6-Lkw
- Fahrten mit Euro-5-Lkw bis 30.04.2017
- Fahrten im Vor- und Nachlaufverkehr zur Eisenbahnverladung in Hall oder Wörgl (Nachweis erforderlich)
Welche Regionen umfasst die Kernzone?
- Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Kufstein, Schwaz
Welche Regionen umfasst die erweiterte Zone?
- Bezirke Kitzbühel, Landeck, Lienz, Reutte, Zell am See
- Landkreise Bad-Tölz–Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Rosenheim (inkl. Stadt), Traunstein
- Bezirksgemeinschaften Eisacktal, Pustertal, Wipptal
Wie muss die Kennzeichnung der vom Fahrverbot ausgenommenen Lkw erfolgen?
Die Kennzeichnung muss ab 1. Mai 2017 mit einer Abgasplakette (nach der Abgasklassen- Kennzeichnungsverordnung erfolgen)