LKW Fahrverbote in Österreich: Überblick

Welche Fahrverbote gibt es in Österreich? Welche Auswirkungen haben sie?

Nachtfahrverbot in ganz Österreich

  • LKW_fahrverbotstafelgültig auf allen Straßen
  • für Lastkraftfahrzeuge mit über 7,5 t zul. Gesamtgewicht
  • von 22 Uhr bis 5 Uhr.

Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten

  • laermarm_tafelmit Fahrzeugen des Straßendienstes oder des Bundesheeres,
  • mit lärmarmen Kraftfahrzeugen (mit Bestätigung des LKW-Herstellers, Überprüfung alle 2 Jahre erforderlich), auf denen eine „L- Tafel“ neben dem vorderen Kennzeichen angebracht ist.

Zusätzlich dürfen in dieser Zeit diese Fahrzeuge nicht schneller als 60 km/h fahren, es sei denn, es ist anders mit den entsprechenden Verkehrszeichen beschildert.

Unter Lastkraftfahrzeug sind Lastkraftwagen (mit und ohne Anhänger) und Sattelkraftfahrzeuge (Sattelzugfahrzeug mit Auflieger) zu verstehen.

Wochenendefahrverbot in ganz Österreich

  • gültig von Samstag 15 Uhr bis Sonntag 22 Uhr
  • an gesetzlichen Feiertagen von 0 – 22 Uhr
  • gilt für alle Straßen
    • für Lastkraftwagen mit Anhänger, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht (hzG) des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt
    • für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einem hzG von mehr als 7,5 t

Ausnahmen (Auszug):

Fahrten, die ausschließlich im Rahmen des Kombinierten Verkehrs innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von durch Verordnung festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen/-häfen durchgeführt werden. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der Müllabfuhr dienen und Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember.

Beförderung von bestimmten Lebensmittel, wenn Frachtbrief oder Ladeliste mitgeführt wird: frische Lebensmittel wie Obst/Gemüse, Milch(erzeugnisse), Fleisch(erzeugnisse), Fisch(erzeugnisse), Eier, Pilze, Back- und Konditorwaren, Kräuter und von genussfertigen Lebensmittelzubereitungen sowie damit verbundene Leer-/Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen.

Gesetzliche Grundlage für Nacht- und Wochenendfahrverbot: § 42 StVO

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