Der intelligente Fahrtenschreiber Version 2 (Smart Tacho 2) ist die neue Generation des digitalen Fahrtenschreibers zur Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften über Lenk- und Ruhezeiten von Berufskraftfahrern, Kabotage und Entsendung von Fahrern. Ab dem 21. August 2023 müssen neu zugelassene Nutzfahrzeuge mit dem Smart Tacho 2 ausgestattet sein.
Aufgrund erheblicher Verzögerungen bei der Verfügbarkeit der neuen Smart Tacho 2-Geräte kann jedoch eine große Zahl neuer Lkw und Reisebusse nicht rechtzeitig mit diesem ausgerüstet werden. Einzelne EU-Mitgliedstaaten haben daher befristete Toleranzfristen für die Zulassung und Nutzung von Neufahrzeugen eingeführt, die vorübergehend mit einem Smart Tacho 1 ausgerüstet sind.
In einem Schreiben an EU-Kommissarin Adina Vălean forderte die IRU letzte Woche die Europäische Kommission auf, den Mitgliedstaaten zu empfehlen, aufgrund von Verzögerungen bei der Auslieferung des neuen intelligenten Fahrtenschreibers ausnahmsweise eine Toleranzfrist bis Ende 2023 für den Einbau von SMT2-Geräten in Fahrzeuge zu gewähren. Während dieser Toleranzfrist sollten Neufahrzeuge, die mit der Vorgängerversion des Fahrtenschreibers, SMT1, ausgestattet sind, parallel zu Fahrzeugen, die mit SMT2 ausgestattet sind, vorläufig zur Zulassung zugelassen werden, sofern sie bis zum Ende der Schonfrist mit SMT2-Geräten nachgerüstet werden.
Darüber hinaus sollten bei der Durchsetzung der Vorschriften keine Sanktionen für den Betrieb von Fahrzeugen verhängt werden, die ab dem Zeitpunkt der Zulassung mit SMT1-Geräten während der Toleranzfrist betrieben werden.
Übersicht über bisher bekannte Toleranzfristen
Land | Vorläufige Zulassung von Neufahrzeugen mit SMT1 nach dem 21/08/23 | Straffreiheit für Verkehrsunternehmen, die nach dem 21.08.23 zugelassene Fahrzeuge verwenden, die mit SMT1 ausgestattet sind | Bedingungen für die Ausnahme |
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Deutschland | Ja, bis 31.12.2023 | Ja, bis zum 31.12.2023, unabhängig von der Nationalität des Verkehrsunternehmers / dem Zulassungsland des Fahrzeugs | Nachrüstung mit SMT2 des zugelassenen Fahrzeugs obligatorisch spätestens 24 Monate nach der Erstzulassung |
Irland | Ja, bis zum 30/09/2023 ausschließlich im Binnenverkehr | Ja, bis zum 30.09.2023 ausschließlich im Binnenverkehr | k.A |
Italien | Ja, bis zum 30.09.2023 ausdrücklich auf der Grundlage der Empfehlung der Europäischen Kommission | Im Schreiben der Regierung an die Polizei nicht erwähnt. | k.A |
Norwegen | k.A. | Ja, bis zum 30.09.2023, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verkehrsunternehmers / dem Zulassungsland des Fahrzeugs | k.A |
Spanien | Ja, bis 31.12.2023 | Ja, bis 31.12.2023 | k.A |
Schweden | Ja, bis 31.01.2024 | Ja, bis zum 31.01.2024, unabhängig von der Nationalität des Verkehrsunternehmers / dem Zulassungsland des Fahrzeugs | Nachrüstung mit SMT2 obligatorisch bis 31/01/2024 |
Niederlande | Nein | k.A | k.A |
Frankreich | Ja, innerhalb eines begrenzten, von den zuständigen Behörden festgelegten Zeitrahmens. | k.A | Nachrüstung mit SMT2 obligatorisch innerhalb: nach 4 Monaten für neue Fahrzeuge, die als vollständig verkauft werden; nach 6 Monaten für Fahrzeuge, die als unvollständig (mehrstufig) verkauft werden. |
Litauen | Ja, bis zum 30.09.2023 | Ja, bis zum 30.09.2023 ausschließlich im Binnenverkehr | k.A |
Schweiz | Ja, bis zum 31/05/2024 | Ja, bis zum 31.05.2024 ausschließlich im Binnenverkehr | Nachrüstung mit SMT2 bei der ersten Inspektion innerhalb der nächsten 24 Monate für Fahrzeuge, die zwischen dem 21. August 2023 und dem 31. Mai 2024 zugelassen werden. |
Vereinigtes Königreich | Ja, bis zum 21.02.2024 ausschließlich im Binnenverkehr | Ja, bis zum 21.02.2024 ausschließlich im Binnenverkehr | k.A |
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