Blockabfertigungsmaßnahmen auf der österreichischen A 12/Kufstein führen regelmäßig zu erheblichen Rückstaus auf deutscher Seite und damit zu Behinderungen durch den Ausweichverkehr auf dem untergeordneten bayerischen Straßennetz.
Seit Montag, dem 25. Juli, verbietet die Bayerische Staatsregierung Lkw über 7,5 t hzG, die in Richtung österreichische Grenze fahren, an allen von einer österreichischen Blockabfertigung betroffenen Tagen, die Abfahrt von den bayerischen Autobahnen.
Seit heute weisen Schilder entlang der Autobahnen A8 und A93 die LKW-Fahrerinnen und -Fahrer darauf hin, dass für Lkw ab 7,5 Tonnen ein Ausweichen auf die Landstraßen und damit das Umgehen des Staus auf der Autobahn bei Blockabfertigung nicht mehr erlaubt ist.
Die Straßenverkehrsbehörden sperren an diesen Tagen die relevanten Straßen in den Landkreisen Miesbach, Rosenheim, Traunstein und Berchtesgadener Land teilweise bereits ab den Autobahnanschlussstellen für den grenzüberschreitenden Lkw-Verkehr. Betroffen ist das nachgeordnete Straßennetz ab den Autobahnausfahrten.
Die Sperrungen für grenzüberschreitenden Lkw-Verkehr über 7,5 t erfolgen an Tagen mit Blockabfertigung im Umfeld folgender Autobahnanschlussstellen sowie auf Abschnitten folgender nachgeordneter Straßen:
Landkreis Miesbach
- AS Holzkirchen, AS Weyarn, AS Irschenberg
- B307, B318, B472
- ST2010, ST2073, ST2077
- MB20, MB1
Landkreis Rosenheim
- AS Rosenheim-Ost, AS Bad Aibling, AS Reischenhart, AS Frasdorf, AS Rohrdorf, AS Achenmühle
- ST2363, ST2089, ST2010, ST2093, ST2359
- RO5
Landkreis Traunstein
- AS Übersee, AS Grabenstätt, AS Bergen, AS Siegsdorf-West, AS Traunstein/Siegsdorf
- B305, B307
- St 2364, St 2098
Landkreis Berchtesgadener Land
- AS Bad Reichenhall
- B20
Ausnahmen:
Fahrzeuge, die in den betroffenen Regionen notwendige planmäßige Stopps abseits der Autobahn einlegen müssen, dürfen die Autobahn unter bestimmten Bedingungen verlassen. Allerdings müssen die Fahrzeuge dann sofort wieder auf die Autobahn auffahren. Zu den Bedingungen für solche geplanten Stopps gehören insbesondere:
- Die Lieferung oder Abholung von Waren,
- die Rückkehr zum Standort des Lkw,
- Stopps für einen Fahrerwechsel,
- die Anfahrt zu Parkplätzen für die Einhaltung der Ruhezeit,
- die Fahrt zum Wohnsitz des Fahrers,
- Zwischenstopps zum Tanken oder für Reparaturen.
Die Dosiertage finden Sie unter folgendem Link: https://www.tirol.gv.at/verkehr/verkehrsrecht/lkw-dosierung/