Der Europäische Gerichtshof hat am 28. Oktober 2020 entschieden, dass die Höhe der deutschen Lkw-Maut gegen Europarecht verstößt. Bei der Festlegung der Lkw-Mauthöhe dürfen – laut EU-Richtlinie – ausschließlich Kosten für Infrastruktur eingerechnet werden. Der Bund hat jedoch auch Kosten für die Verkehrspolizei mitberücksichtigt, obwohl diese keine Kosten für den Betrieb der Infrastruktur darstellen. Entsprechend ist die deutsche Lkw-Maut jedenfalls in der Höhe, in welcher diese auf den Kosten der Verkehrspolizei beruhte, europarechtswidrig (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2020, C-321/19).

Für Unternehmen, die Maut entrichtet haben, besteht deshalb nun die Möglichkeit, vom Bund die Rückerstattung der zu viel gezahlten Maut zu verlangen. Zurückfordern können sie wohl zumindest den Mautanteil, der auf den Kosten für die Verkehrspolizei beruhte. Nach derzeitigem Kenntnisstand summieren sich diese auf mindestens vier Prozent der entrichteten Mautgebühr. Möglicherweise bestehen auch darüberhinausgehende Ansprüche.

Vor diesem Hintergrund informiert der BGL wie folgt:

  • Die Unternehmen dürften durchschnittlich 4% zuviel an Maut gezahlt haben, auch wenn die genaue Höhe der rechtswidrigen Maut gegenwärtig noch ermittelt wird.
  • Wegen der strengen Verjährungsregeln können mautzahlende Unternehmen die in den Jahren vor 2017 entstandenen Ansprüche wohl nicht mehr geltend machen. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Alle Ansprüche, die im Jahr 2017 entstanden sind, wären damit zum 31.12.2020 verjährt.
  • Etwas anderes gilt nur für die Unternehmen, die in den letzten Jahren die Verjährung gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr gehemmt haben und entweder noch keinen Bescheid erhalten haben oder gegen den Bescheid vorgegangen sind.
  • Vor dem Hintergrund der Verjährung von Ansprüchen ist ein schnelles Tätigwerden erforderlich.

Der BGL und seine Mitgliedsverbände empfehlen folgende alternative Lösungsmöglichkeiten, Maut-Rückerstattungsansprüche geltend zu machen. Dabei ist zu beachten, dass die drei Lösungsmodelle (siehe unten) nicht miteinander kombiniert werden können. Das heißt, Sie können nicht die vom BGL bevorzugt empfohlene bundeseinheitliche Lösung (1. Alternative) wahrnehmen und parallel dazu auch noch selbst ein Schreiben (3. Alternative) zur Geltendmachung von Ansprüchen an das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) versenden. Sie müssen sich also im Ergebnis für nur eine Alternative zur Rückerstattung von Lkw-Maut entscheiden.

  • Alternative: Bundeseinheitliche Lösung zur Rechtsdurchsetzung; interessierte Unternehmen können sich unverbindlich auf der Internetseite www.mautzurueck.de registrieren und ihre Ansprüche anmelden
  • Alternative: Individuelle Lösung mit dem Anwalt ihres Vertrauens oder mit einer Kooperationskanzlei Ihres BGL-Landesverbandes
  • Alternative: Individuelle Lösung – BGL stellt Musterschreiben an das BAG zur Verfügung

BGL-Empfehlung

Nach Prüfung verschiedener Angebote hat sich der BGL dafür entschieden, betroffenen Unternehmen drei Alternativen zur Geltendmachung der Rückerstattungsansprüche aufzuzeigen. Dabei ist zu beachten, dass die drei Lösungsmodelle (siehe unten) nicht miteinander kombiniert werden können. Der BGL empfiehlt bevorzugt die bundeseinheitliche Lösung mit den Kooperationspartnern eClaim und Hausfeld (1. Alternative).

1. Alternative: Bundeseinheitliche Lösung

Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. und seine Mitgliedsverbände bieten als bundeseinheitliche Lösung zusammen mit der Kanzlei Hausfeld Rechtsanwälte und dem IT-Dienstleister und Prozessfinanzierer eClaim betroffenen Transportunternehmen und Speditionen nun eine Möglichkeit an, ihre Erstattungsansprüche für zu viel gezahlte Lkw-Maut geltend zu machen. Es handelt sich bei dem Projekt um eine ganzheitliche Lösung, die für die teilnehmenden Unternehmen attraktive Konditionen ohne eigenes Risiko oder Vorabinvestitionen bietet. eClaim übernimmt die anfallenden Kosten, während Hausfeld die Ansprüche der registrierten Unternehmen sichert und diese außergerichtlich – sowie falls erforderlich auch gerichtlich – durchsetzt.

Interessierte Unternehmen, können sich ab jetzt unter www.mautzurueck.de registrieren. Um die Verjährung für Ansprüche aus dem Jahre 2017 zu hemmen, müssen sich Unternehmen dabei bis 04.12.2020 auf www.mautzurueck.de anmelden.

2. Alternative: Individuelle Lösung mit dem Anwalt ihres Vertrauens

Alternativ zur bundeseinheitlichen BGL-Lösung können Sie sich natürlich auch an den Anwalt Ihres Vertrauens wenden.

3. Alternative: Individuelle Lösung – BGL stellt Musterschreiben an das BAG zur Verfügung

Falls Sie Ihre Ansprüche selbst beim BAG in Köln geltend machen wollen, stellt Ihnen der BGL dazu beigefügtes Musterschreiben zur Verfügung. Der BGL empfiehlt – zeitnah – mit diesem Schreiben an das BAG die in den Jahren ab 01.01.2017 entstandenen Ansprüche auf Rückerstattung der Maut geltend zu machen, um die Verjährung möglicher Erstattungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland zu verhindern. Hierbei sollten aus Rechtsgründen die in den jeweiligen Jahren jeweils angefallenen konkreten Beträge genau beziffert werden. Zur Klarstellung sollten Sie das BAG zu der Erklärung auffordern, die Verjährungsunterbrechung zu bestätigen.

Der Einfachheit halber sollten mit diesem Schreiben – soweit die Daten vorliegen – auch bereits die Erstattungsansprüche für die Jahre 2018 und 2019 geltend gemacht werden (auch wenn hier die Verjährung erst zum 31.12.2021 bzw. zum 31.12.2022 eintritt). Dann haben Sie mit einem Schreiben auch bereits das Erforderliche zur Verhinderung der Verjährung betreffend die in den Folgejahren entstandenen Erstattungsansprüche getan.

Für die Mauterstattungsansprüche aus dem Jahr 2017 muss sichergestellt werden, dass das Schreiben dem BAG spätestens bis zum 31.12.2020 zugeht.

Der BGL wird am 24. und 25.11.2020 jeweils 15 Uhr und 17 Uhr gemeinsam mit der Kanzlei Hausfeld kostenlose Online-Seminare zum bundeseinheitlichen Lösungsmodell zur Rückerstattung von zuviel gezahlter Lkw-Maut anbieten. Interessierte Unternehmen können sich bereits jetzt unter folgendem Anmeldelink zum Online-Seminar anmelden: https://register.gotowebinar.com/rt/5047099631113360908


Musterschreiben an das BAG (.docx)