Elektronisches System zur Überwachung von Straßentransporten
Das rumänische Finanzministerium hat das System „RO e-Transport“ zur Kontrolle von Warentransporten eingeführt. Es gilt mittlerweile grundsätzlich für alle internationalen Produktlieferungen im Straßenverkehr, ab folgenden Grenzwerten:
- 2,5-Tonnen-Fahrzeug,
- oder Fracht 500 kg Bruttogewicht
- oder Warenwert 10.000 Lei (ca. 2.000 Euro)
Ab dem 1. Juli 2024 sollen für das bereits in Kraft befindliche rumänische e-Transport System auch Sanktionen in Form von Geldstrafen fällig werden.
Wesentlich ist für den AT-Exporteur/Importeur ist somit:
- Der rumänische Geschäftspartner (Kunde bzw. Importeur, sprich: der in Rumänien Steuerpflichtige) ist für die Anmeldung und korrekte Abwicklung gegenüber den lokalen Behörden verantwortlich. Dieser meldet den den Transport und beantragt den u.a. „UIT-Code“.
- Dabei wird auch eine so genannte UIT-(Unique Identification Transport) Nummer für diesen Warentransport erstellt (nicht zu verwechseln mit der UID-Umsatzsteuernummer).
- Diese muss dann dem Lieferanten und allen Beteiligten (insbesondere Transportunternehmen/Fahrer, etc.) mitgeteilt werden.
Die UIT-Nummer muss vor Beginn des Transports in Rumänien vorliegen (spätestens vor dem Grenzübertritt!). Die UIT-Nummer kann maximal drei Kalendertage vor dem Transport beantragt werden und muss allen Beteiligten mitgeteilt werden (CMR, Spediteur, Käufer/Verkäufer, Händler). Das bedeutet: KEINE UIT-Nummer – KEIN Versand!
Kürzliche Änderungen, die Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen, sind:
Transport von Gütern durch Kurierdienste. Demnach ist der Transport von Gütern durch Postdienstleister in Postpaketen, wie in der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 13/2013 über Postdienste definiert, von der Meldepflicht ausgenommen. Derzeit sieht die Gesetzgebung vor, dass ein Postpaket eine Postsendung mit einem Höchstgewicht von 31,5 kg ist, die Güter mit oder ohne Handelswert enthält. Dies ist regelmäßig zu überprüfen, da das Paketgewicht Änderungen unterliegen kann.
Die Ausnahme gilt, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- Die Güter werden als Postpaket transportiert;
- Der Beförderer ist ein zugelassener Postdienstleister;
- Das Gewicht des Pakets überschreitet nicht 31,5 kg.
Weiters gibt es Änderungen bei der Anwendung von Sanktionen. Insbesondere wird die ergänzende Sanktion der Beschlagnahme des Wertes der Güter bei Nichtmeldung von Informationen im RO e-Transport-System nicht mehr angewendet, wenn die Überprüfungen nach Abschluss des Straßentransports der Güter durchgeführt werden und die betreffenden Güter in den Belegen erfasst sind, die die Grundlage für die Buchungen bilden, oder in den Journalen der Nutzer, je nach Fall, für den Zeitraum, auf den sich die jeweiligen Vorgänge beziehen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass in diesem Entwurf auf multimodale Transporte bezieht und Folgendes festlegt: „Wenn Güter, die im RO e-Transport-System gemeldet werden müssen, national mit verschiedenen Verkehrsmitteln wie Schiff, Bahn, Flugzeug, Straße usw. transportiert werden, wird nur die Straßentransportkomponente im RO e-Transport-System gemeldet. In diesem Fall gilt der Lade- oder Entladeort betrachtet, an dem das Straßentransportfahrzeug die transportierten Waren abholt oder abliefert.“
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des AußenwirtschaftsCenter Bukarest.
Ergänzung vom 04. Juli 2024
Das rumänische e-Transport System zur Erfassung und Kontrolle von internationalen Straßentransporten ist an sich bereits seit dem 15.12.2023 verpflichtend, per 1.7.2024 sind jedoch Sanktionen in Form von Geldstrafen in Kraft getreten (eine Ausnahme gilt derzeit für in Rumänien registrierte „Authorised Economic Operator“ (AEO‘s). Dennoch sind einige wesentliche praxisrelevante Fragen aber noch immer nicht geklärt und es zeigt sich, dass die handelnden Akteure, allen voran das RO Finanzamt, zum Teil aber auch die Wirtschaftstreibenden und tlw. auch Logistiker, noch nicht ausreichend vorbereitet sind.
So kommt es derzeit bei Einreise an der RO Grenze verstärkt zu Anhaltungen von LKWs, wenn keine Anmeldung der Fracht im System erfolgt ist, insbesondere keine UIT-Nummer (siehe unten bzw. Aussendung vom 28.06.2024) vorgewiesen werden kann.
Eine aktualisierte Präsentation zu dem System von TPA Romania (Stand 27.6.) finden Sie hier zum Download bzw. einen weiteren aktuellen Newsletter in der Anlage.
Wichtiger Hinweis: Die Ausführungen ab Folie 9 – „Wie erhalte ich den UIT-Code?“ betreffen lediglich das in Rumänien angemeldete Steuersubjekt.
Über aktuelle Neuigkeiten wird laufend über die Website der AWO: https://www.wko.at/aussenwirtschaft/rumaenien-ueberwachung-strassentransporte informiert.
Was muss der österreichische Exporteur/Importeur tun?
Dieser hat keine aktive Rolle, kann auch nicht unmittelbar sanktioniert werden. Dieser muss aber dem RO Antragsteller die benötigten Daten zur Verfügung stellen, z.B. bei Lieferung aus Österreich: Kennzeichen des LKW, geplanter Grenzübergang, etc.
Ausnahme: Es handelt sich um eine innerbetriebliche Lieferung und die ausländische Firma verfügt in Rumänien über eine UID-(also Steuernummer). In diesem Fall muss der Antrag durch die in Rumänien gemeldete steuerpflichtige Firma gestellt werden. Für diesen Fall empfehlen wir unbedingt eine entsprechende Abklärung mit Ihrer rumänischen Steuerberatung, um mögliche Fallstricke abzuklären.
Ich habe kein „steuerlich riskantes Produkt“, wird eine UIT-Nummer benötigt?
Bei internationalen Lieferungen: JA, es sind alle Warensendungen (auf der Straße, ab den u.a. Limits) betroffen!
Die Unterscheidung in steuerlich „riskante“ Produkte ist nur noch für den Verkehr innerhalb Rumäniens relevant.
Bestimmungen für „Nichtverbringung“ bei Veredelungsprozessen: Auch diese sind meldepflichtig.
Das (an sich ebenfalls verpflichtende) GPS-System ist noch nicht aktiv, die Bestimmungen sind daher nach Dafürhalten der Spezialisten noch nicht schlagend. Die Software wird in Kürze zum Download zur Verfügung stehen, Sanktionen soll es erst ab September geben.
Sollten die Probleme – wider Erwarten – anhalten und zu massiven Beeinträchtigungen des freien Warenverkehrs führen, wäre in Folge eventuell auch eine Prüfung der EU-Konformität dieser Bestimmungen erforderlich.