Mit 18. April tritt in Polen eine dem ungarischen EKAER System vergleichbare Meldeverpflichtung im Straßengüterverkehr in Kraft (Gesetz über das Überwachungssystem für Warenbeförderungen im Straßenverkehr vom 9. März 2017) . Es soll als Maßnahme gegen den zunehmenden Steuerbetrug dienen. Leider lassen die Informationen, die bislang zu erhalten waren noch einige Fragen offen. Das AußenwirtschaftsCenter Warschau hat versucht die vordringlichsten Fragen zu klären.
Was ist aus österreichischer Sicht meldepflichtig?
- Warenlieferung die in Polen beginnen und in einem anderen Mitgliedstaat (oder Drittstaat) enden.
- Warenlieferungen, die in einem anderen Mitgliedstaaten (oder Drittstaat) beginnen und in Polen enden.
- Warenbeförderungen durch Polen (Transit).
Folgende Waren sind meldepflichtig
- HS 2207 – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol oder Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt.
- HS 2707 – Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen (zum Beispiel Benzole, Toluole, Xylole, Naphtalin, Kreosotöle)
- HS 2710 – Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen daraus mit einem Gehalt von Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien von 70%, Ölabfälle (zum Bespiel Treibstoffe)
- HS 2905 – Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
- HS 2917 – Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydrite, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
- HS 3403 – Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten.
- HS 3811 – Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
- HS 3814 – Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken
- HS 3820 – Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen
- HS 3824 – Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder –kerne, chemischer Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen
- HS 3826 – Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT
- * – Rohtabak
- * – Halbfertiger Tabak
Wer ist meldepflichtig?
Grundsätzlich ist der polnische Versender oder Erwerber bei innergemeinschaftlichen Lieferungen meldepflichtig. Es ist aber auch das Unternehmen meldepflichtig, das in Polen als Ausführer in den Drittstaat auftritt. Das meldepflichtige Unternehmen ist verpflichtet dem Transportunternehmen (Frächter oder Spediteur) die Referenznummer dieser Meldung übermitteln. Diese Meldung ist vom Transportunternehmen vor Beginn der Beförderung um folgende Angaben zu ergänzen.
Warenlieferung die in Polen beginnen und in einem anderen Mitgliedstaat (oder Drittstaat) enden:
- Angaben zum Transportunternehmen, darunter: den Vor- und Zunamen bzw. Firmennamen, die Wohn- bzw. Firmensitz und die Steuer-ID des Empfängers bzw. die Nummer, mit der der Empfänger zum Zwecke der Umsatzsteuer oder der Mehrwertsteuer identifiziert wird;
- die amtlichen Kennzeichen des Transportmittels;
- das Datum des tatsächlichen Beginns der Warenbeförderung;
- das geplante Datum der Beendigung der Warenbeförderung;
- die Nummer der Genehmigung, der Bescheinigung oder der Lizenz im Sinne des Gesetzes vom 6. September 2001 über den Straßenverkehr, falls erforderlich;
- die Adressdaten zum Lieferort der Ware oder den Ort der Beendigung der Beförderung auf dem Inlandsgebiet (für die innergemeinschaftliche Warenlieferung);
- die Nummer des die beförderte Ware begleitenden Frachtbriefes.
Warenlieferungen, die in einem anderen Mitgliedstaaten (oder Drittstaat) beginnen und in Polen enden:
- Angaben zum Transportunternehmen, darunter: den Vor- und Zunamen bzw. Firmennamen, die Wohn- bzw. Firmensitz und die Steuer-ID des Empfängers bzw. die Nummer, mit der der Empfänger zum Zwecke der Umsatzsteuer oder der Mehrwertsteuer identifiziert wird;
- die amtlichen Kennzeichen des Transportmittels;
- den Ort und das Datum des Beginns der Beförderung auf dem Inlandsgebiet;
- das geplante Datum der Beendigung der Warenbeförderung;
- die Nummer der Genehmigung, der Bescheinigung oder der Lizenz im Sinne des Gesetzes über den Straßenverkehr, falls erforderlich;
- die Nummer des die beförderte Ware begleitenden Frachtbriefes.
Warenbeförderungen durch Polen (Transit):
- Angaben zum Transportunternehmen, darunter: den Vor- und Zunamen bzw. Firmennamen, die Wohn- bzw. Firmensitz und die Steuer-ID des Empfängers bzw. die Nummer, mit der der Empfänger zum Zwecke der Umsatzsteuer oder der Mehrwertsteuer identifiziert wird, falls es verpflichtet ist, sie zu besitzen;
- Angaben zum Absender der Waren, darunter: den Vor- und Zunamen bzw. den Firmennamen und den Wohn- oder Firmensitz;
- Angaben zum Empfänger der Waren, darunter: den Vor- und Zunamen bzw. den Firmennamen und den Wohn- oder Firmensitz;
- das Datum und den Ort des Beginns der Warenbeförderung auf dem Inlandsgebiet;
- den Ort der Beendigung der Warenbeförderung auf dem Inlandsgebiet;
- das geplante Datum der Beendigung der Warenbeförderung auf dem Inlandsgebiet;
- Angaben zu der Ware, die Gegenstand der Beförderung ist, insbesondere die Art der Ware, die KN-Position (oder die Subkategorie der Polnischen Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen PKWiU – Anmerkung des Verfassers dieser Zusatz erscheint mir unangebracht), die Menge, das Bruttogewicht oder das Volumen der Ware;
- die Nummer des die beförderte Ware begleitenden Frachtbriefes;
- die Nummer der Genehmigung, der Bescheinigung oder der Lizenz im Sinne von Vorschriften des Gesetzes über den Straßenverkehr, falls erforderlich;
- die amtlichen Kennzeichen des Transportmittels.
Wie ist der Nachweis der Meldung zu führen?
Nach einem Dokument der polnischen Verwaltung zu schließen reicht die Bekanntgabe der Referenznummer, die lediglich bei einem Systemausfall durch ein Ersatzdokument substituiert wird.
Strafen
Das Transportunternehmen und der Fahrer persönlich sind verpflichtet die Warenbeförderung zu verweigern falls die Referenznummer der Meldung nicht vorliegt.
Ab 1. Mai 2017 werden Verstöße gegen das Meldesystem und Warenbeförderung ohne Referenznummer mit Strafen zwischen Zloty 5.000,– ( ca. 1177 €) und 20.000,– (ca. 4708 €) geahndet.
Die zur Registrierung erforderlichen Formulare werden in Kürze auf der Website des polnischen Finanzministeriums (https://puesc.gov.pl) auch in englischer Sprache veröffentlicht werden.
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