Das Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) wurde im Juni 2016 umfassend novelliert und trat „mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignen.“

Die wichtigsten entsenderechtlichen Änderungen ab 1. 1. 2017 für ausländische Transportunternehmen

1)  Transitverkehr (§ 1 Abs 5 Z 7):

Anders als im derzeit noch geltenden Gesetz wird ab 1.1.2017 der „Transitverkehr“ ausdrücklich geregelt. Der Transitverkehr in der grenzüberschreitenden Güter- und Personenbeförderung ist nun vom Anwendungsbereich des LSDB-G ausdrücklich ausgenommen, aber nur dann, soweit der gewöhnliche Arbeitsort nicht in Österreich ist.

Erfasst ist nur der echte Transitverkehr und wenn im Inland Güter oder Personen weder aufgenommen/aufgeladen noch „abgeladen“ werden. Von der Ausnahme ist eine durch eine Kabotagetätigkeit unterbrochene Transitbewegung (Transit in Etappen) nicht erfasst. Ebenso ist von diesem Ausnahmetatbestand der Fall nicht erfasst, wenn Beginn und Ende eines „Transits“ in unmittelbarer Nähe der österreichischen Bundesgrenze liegt. Wenn hinsichtlich dieser Tätigkeit ein gewöhnlicher Arbeitsort in Österreich vorliegt (zB. regelmäßige Fahrten von Bratislava nach Freilassing), kommt demzufolge österreichisches Arbeitsrecht zur Anwendung. Weiters ist der Zielverkehr von dieser Ausnahmebestimmung nicht erfasst.

Der Gesetzestext ab 1.1.2017 lautet:

(5) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich zur Erbringung folgender Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer nach Österreich entsandt wird:

7. die Tätigkeit als mobiler Arbeitnehmer oder als Besatzungsmitglied (§ 4 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004) in der grenzüberschreitenden Güter- und Personenbeförderung (Transportbereich), sofern die Arbeitsleistung ausschließlich im Rahmen des Transitverkehrs erbracht wird und nicht der gewöhnliche Arbeitsort in Österreich liegt.

2) Entsendemeldung

Grundsätzlich wird außer dem Transit jede grenzüberschreitende Transportfahrt unabhängig von ihrer Dauer vom LSD-BG erfasst und muss im Wege des zur Verfügung stehenden Meldeformulars der Finanzpolizei gemeldet werden.

Unternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder der Schweiz haben, müssen

  • die Entsendung oder Überlassung der Arbeitnehmer/innen
  • vor Beginn der Arbeiten (bei Entsendung oder Überlassung mobiler Arbeitnehmer/innen im Transportbereich vor der Einreise nach Österreich)
  • der sogenannten Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung mittels Formular ZKO 3 (für die Entsendung) oder ZKO 4 (für die Überlassung) melden.

Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz) müssen keine Entsendemeldung abgeben. Diese können Arbeitskräfte nur entsenden oder überlassen, wenn eine Entsendebewilligung, eine Beschäftigungsbewilligung und/oder eine Überlassungsbewilligung vorliegen. Für Arbeitskräfte aus Kroatien gelten Sonderbestimmungen.

Die Detailangaben in der Meldung, die Entsendeunternehmen mit Sitz in einem EU/EWR-Mitgliedstaat machen müssen, sind bei Entsendung und Überlassung zum Teil unterschiedlich.

Treten nach Abgabe der Meldung Änderungen ein wie z. B.

  • die Änderung des Einsatzortes oder der Einsatzorte
  • die Änderung des Ausmaßes oder der Lage der Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmer/innen
  • die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen
  • ein späterer als der in der Erstmeldung gemeldete Beginn der Beschäftigung
  • das Nichtzustandekommen bereits gemeldeter Entsendungen oder Überlassungen einzelner Arbeitnehmer/innen,

ist unverzüglich eine Meldung der Änderung abzugeben.

Außerdem muss eine ZKO-Meldung neu abgegeben werden

  • bei jedem neuen Auftrag mit neuem Auftraggeber/neuer Auftraggeberin und
  • bei Entsendung oder Überlassung weiterer, noch nicht gemeldeter Arbeitnehmer/innen.

 3) Ansprechperson

Anders als bisher muss im Wege der Entsendemeldung auch eine Ansprechperson bekannt gegeben werden, welche die Unterlagen bereit zu halten, Dokumente entgegen zu nehmen und Auskünfte zu erteilen hat.

Im Falle von mobilen Arbeitnehmern ist im Formular ZKO 3 in Punkt 3. Ansprechperson das Kästchen „aus dem Kreis der nach Ö entsandten Arbeitnehmer“ anzukreuzen. Da bei mobilen Arbeitnehmern sämtliche Unterlagen ab der Einreise nach Österreich immer im Fahrzeug bereitzuhalten sind, ist die Ansprechperson in der Regel daher mit dem Fahrer identisch (wenn mehrerer Personen im Zuge des Transports entsandt werden, ist aus „ihrem Kreis“ eine Person auszuwählen und namhaft zu machen).

4) Rahmenmeldung/Sammelmeldung

Rechtslage ab 1.1.2017:

Ab 1.1.2017 wird in bestimmten Fällen eine Rahmenmeldung für einen Zeitraum bis 3 Monate sowie eine Sammelmeldung im LSD-BG ermöglicht (§ 19 Absatz 5/Rahmenmeldung und § 19 Absatz 6/Sammelmeldung).

Rahmenmeldung gem. § 19 Abs. 5 LSD-BG

Wird der Fahrer in Österreich wiederkehrend für einen in Österreich tätigen werdenden Auftraggeber eingesetzt, besteht die Möglichkeit, eine so genannte Rahmenmeldung zu erstatten. Ist in Erfüllung des Dienstleistungsvertrages mit dem wiederholten grenzüberschreitenden Einsatz – auch im Anlassfall ad hoc – zu rechnen, kann ein ausländischer Arbeitgeber eine Rahmenentsendemeldung für den Zeitraum von bis zu drei Monaten erstatten und in dieser alle Arbeitnehmer, die er einzusetzen gedenkt, anführt.

Im Fall einer Rahmenmeldung müssen bezogen auf den gemeldeten Zeitraum

  • der Beginn des in der Meldung genannten Zeitraums der Entsendung und
  • der tatsächliche Beginn der Beschäftigung zumindest von einem der in der Meldung angeführten Arbeitnehmer
    derselbe sein.

Es ist also z.B. nicht zulässig, dass die Rahmenmeldung einen Zeitraum 1.2. bis 30.4. 2017 angibt, aber der in der Meldung angeführte Arbeitnehmer nicht am/ab dem 1.2. in Österreich beschäftigt wird. Erfolgt der erste Einsatz des Arbeitnehmers etwa ab 8.2.2017, kann die dreimonatige Rahmenmeldung ab 8.2.2017 erstattet werden.

Weitere ad hoc (oder auch geplante) Entsendungen von in der Entsendemeldung genannten Arbeitnehmern innerhalb des in der Meldung angeführten Zeitraums (z.B. der nächsten drei Monate) sind nicht gesondert zu melden. Darin liegt der Vorteil der Rahmenmeldung. Wiederholte Rahmenmeldungen (wieder für 3 Monate) sind zulässig.

Sammelmeldung gem. § 19 Abs. 6 LSD-BG

Wird der Fahrer in Erfüllung von mit mehreren inländischen Auftraggebern geschlossenen gleichartigen Dienstleistungsverträgen tätig und erfolgt die Erfüllung dieser Verträge in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang, kann für diese Fälle eine Sammelmeldung erstattet werden (es werden zB mit einer Fahrt mehrere österreichische Kunden beliefert).

Unter engem zeitlichen und örtliche Zusammenhang ist zu verstehen:

  • eine Sammelmeldung ist möglich für alle Fahrten innerhalb 1 Woche,
  • soweit diese Fahrten nicht mehr als 3 Bundesländer tangieren (also zB OÖ, Sbg, Tir. oder Vbg, Tir, Sbg, oder NÖ, Wien, Bgld)

In der Sammelmeldung ist unter anderem folgendes anzugeben:

  • Anfangsort (wo erfolgt der Grenzübertritt) sowie Endort der Tätigkeit in Österreich,
  • die genaue Fahrtroute,
  • allfällige eingeplante Zwischenstopps, allenfalls ein
  • „Zeit-Weg Diagramm“.

Sowohl die Rahmenmeldung als auch die Sammelmeldung sind mit dem Entsendeformular ZKO 3 (es gibt kein separates Formular dafür) elektronisch der ZKO zu melden.

Da im Formular ZKO3 derzeit nur ein (1) Auftraggeber gemeldet werden kann, müssen weitere Auftraggeber im Fall der Sammelmeldung in den Anmerkungen (entweder Punkt 10. oder auch Punkt 12.) angeführt werden.

5) Bereithaltung des SV-Formulars A1 und der Entsendemeldung durch Arbeitgeber im EU-Ausland

Sowohl die Entsendemeldung als auch das SV-Formular A1 müssen ab der Einreise nach Österreich zwingend im Fahrzeug (in Papierform) bereitgehalten oder elektronisch (Smartphone, Laptop, Tablet, etc.) zugänglich gemacht werden.

6) Bereithaltung der Lohnunterlagen

Zur Kontrolle der Einhaltung der österreichischen Entlohnungsvorschriften müssen grundsätzlich auch die Lohnunterlagen ab Einreise ins Bundesgebiet im Zeitpunkt der Kontrolle vor Ort im Fahrzeug bereitgehalten oder elektronisch zugänglich gemacht werden.

Von dieser Verpflichtung kann abgewichen werden, wenn die Lohnunterlagen in einer inländischen Zweiniederlassung oder inländischen Konzernmutter/Tochter (jedoch nicht bei einem Rechtsanwalt/Steuerberater) bereitgehalten werden. Dies bedeutet eine administrative Erleichterung für ausländische Konzern/Tochter-Unternehmen mit einer Niederlassung in Österreich.

Lohnunterlagen sind

  • Lohnzettel
  • Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege
  • Lohnaufzeichnungen
  • Arbeitszeitaufzeichnungen
  • Einstufungsunterlagen

Bereithaltung der Lohnunterlagen, wenn Lohn im Entsendezeitraum nicht fällig

Die geforderten Lohnunterlagen sind grundsätzlich für die gesamte Dauer der Entsendung im Fahrzeug/ in einer inländischen Zweiniederlassung oder inländischen Konzernmutter/Tochter bereitzuhalten. Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege können selbstverständlich nur für jene Entsende-Zeiträume bereitgehalten werden, für die das Entgelt zu leisten war. Mit anderen Worten: Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege können nur für im Zeitpunkt der Kontrolle bereits „abgelaufene“ Lohnzahlungszeiträume und fällige Entgelte bereitgehalten werden. Die „sonstigen“ Lohnunterlagen sind stets, dh. auf jeden Fall mitzuführen.

Entsendemeldung und A1 müssen jedenfalls im Fahrzeug ab Einreise ins Bundesgebiet mitgeführt oder elektronisch zugänglich gemacht werden!

Alle anderen ausländischen Verkehrsunternehmen, die über keine Niederlassung im Inland verfügen, müssen für eine ausnahmslose Bereithaltung aller Unterlagen im Fahrzeug oder elektronische Zugänglichmachung der Dokumente (in deutscher Sprache, ausgenommen der Arbeitsvertag, der auch in Englisch mitgeführt/zugänglich gemacht werden darf) sorgen.

Wo steht das im neuen Gesetz?

A1 und Entsendemeldung: § 21 Absatz 1 LSD-BG
Lohnunterlagen: § 22 Absatz 1 letzter Satz LSD-BG

7) Haftung des inländischen Auftraggebers

Eine generelle Haftung des inländischen Auftraggebers für die Löhne der nach Österreich entsandten ausländischen Arbeitskräfte ist im LSD-BG nicht vorgesehen.

In folgenden Fällen tritt jedoch (anstelle der bisherigen Solidarhaftung) eine Haftung des inländischen Auftraggebers als Bürge und Zahler (dh keine bloß subsidiäre Haftung anstelle, sondern eine Parallelhaftung neben dem Hauptschuldner) ein:

  • Haftung für Entgeltansprüche von Arbeitnehmern eines Drittstaat-Arbeitgebers
  • Haftung für Ansprüche bei Arbeitsleistungen im Rahmen von Bauarbeiten
  • Haftung des Generalunternehmers bei öffentlicher Auftragsvergabe

8) Sanktionen

Für folgende Verstöße sind Verwaltungsstrafen vorgesehen:

  • Verstöße gegen Meldepflichten: 1000 bis 10.000 Euro pro Arbeitnehmer, bei Wiederholung 2000 bis 20.000 Euro
  • Keine Übermittlung von Lohnuterlagen: 500 bis 5000 Euro pro Arbeitnehmer, bei Wiederholung 1000 bis 10.000 Euro
  • Verweigerung, Erschwerung, Behinderung des Zutritts zu Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen: 1000 bis 10.000 Euro, bei Wiederholung 2000 bis 20.000 Euro
  • Verweigerung der Einsichtnahme in Unterlagen: 1000 bis 10.000 Euro, bei Wiederholung 2000 bis 20.000 Euro

9) Entsendeplattform des Sozialministeriums und weitere Auskünfte

Im Übrigen darf ergänzend auf die Entsendeplattform des Sozialministeriums und weitere Informationsquellen hingewiesen werden:

www.entsendeplattform.at
Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO)
WKÖ-Aussenwirtschaftscenter