Der Regierungskommissär für die Provinz Bozen erläßt mittels Verordnung anlässlich des Österreichischen Nationalfeiertages am 26.10.2017 in der Zeit von von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr ein Fahrverbot in Richtung Norden, von Sterzing bis zur Staatsgrenze, für alle Gütertransportfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen.
Um einen geregelten Abfluss des Verkehrs nach den Stehzeiten infolge des Fahrverbots zu gewährleisten, wurde die Verordnung um folgende Auflagen ergänzt:
- ab 22.00 Uhr am 26. Oktober bis 03.30 Uhr am 27. Oktober 2017, besteht auf der Brennerautobahn ein Fahrverbot in Richtung Norden, von Sterzing bis zur Staatsgrenze, für alle Gütertransportfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, mit Ausnahme derjenigen die zu den unten erwähnten Kategorien zählen bzw. „Euro 6″ – Fahrzeuge;
- ab 22.00 Uhr am 26. Otkober bis 04.00 Uhr am 27. Oktober 2017 besteht auf der Brennerautobahn ein Fahrverbot in Richtung Norden, von der südlichen Grenze der Provinz Bozen bis zur Mautstelle Sterzing (ausgenommen), für alle Gütertransportfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, mit Ausnahme derjenigen die zu den unten erwähnten Kategorien zählen bzw. „Euro 6″ – Fahrzeuge, sowie wenn das Ziel der Fahrt in Südtirol liegt;
- ab 22.00 Uhr am 26. Oktober bis 04.00 Uhr am 27. Oktober 2017 besteht auf der Brennerstatsstraße SS12 „dell’Abetone e del Brennern“ ein Fahrverbot in Richtung Norden, von der südlichen Grenze der Provinz Bozen bis zur italienischen Staatsgrenze, für alle Gütertransportfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen (einschließlich „Euro 6″), mit Ausnahme derjenigen die zu den unten erwähnten Kategorien zählen, sowie wenn das Ziel der Fahrt in Südtirol liegt.
Ausgenommen von dem mit dieser Verfügung angeordneten Fahrverbot sind:
- Fahrzeuge, die zu folgenden Zwecken dienen – ausschließliche Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, leicht verderbliche Lebensmittel, Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbare Reparaturen an Kühlanlagen, Abschleppdienst, Pannenhilfe; vom Straßeneigner für den Einsatz in Notfällen zur Aufrechter haltung des Straßenverkehrs genutzte Fahrzeuge und Fahrzeugzüge; Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Müllabfuhr, Personentransport im regulären Linienverkehr, sowie für unaufschiebbare Fahrten Lastkraftwagen des Bundesheeres und landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen;
- Fahrten im kombinierten Güterverkehr Straße – Schiene, wofür eine Stellplatzreservierung vorgelegt werden kann, welche die Angaben über das Fahrzeugkennzeichen, bzw. das Fahrtdatum und die Uhrzeit des vorgemerkten Zuges enthält.
Die Fahrzeuge mit Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fahrverbots schon auf der Brennerautobahn in der Provinz Bozen unterwegs sind, müssen auf dem Parkgelände der Sa.do.bre in Sterzing anhalten bzw. auf anderen längs der Autobahn im Gemeindegebiet der anliegenden Gemeinden zur Verfügung gestellten Stehplätzen sowie auf den von der Verkehrspolizei festgelegten Parkplätzen.
Weitere Informationen finden Sie in nachstehendem Dekret.
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